Skip to content
Menu

Verschenkt ihr auch euer geistiges Eigentum an WhatsApp?

Weniger als eine Minute Minuten Lesezeit

Ich staunte nicht schlecht als ich via golem.de einen Artikel vom Handelsblatt gefunden habe, dessen Redaktion sich mit den AGBs von WhatsApp auseinandergesetzt haben. AGBs sind diese ewig langen Texte die gerne dann auftauchen, wenn man ein Programm zum ersten mal aufruft und man sie gekonnt mit einem Klick auf den „OK Button“ verschwinden lassen kann. Doch diese langen AGBs haben es oft in sich und sind manchmal sogar so kompliziert, dass selbst der gewillte Leser an die Grenzen seines Verständnis stößt.

Und so macht es eben auch WhatsApp, ein sehr verbreiteter und populärer Textübermittler für Nachrichten über das Internet auf alle gängigen Smartphones. Im Konkreten ist das Handelsblatt darüber gestolpert, dass jeder Nutzer der Anwendung beim versenden von Texten, Bildern, Videos oder auch den etwas neueren Sprachnachrichten sein stillschweigendes OK gibt das so genannte geistige Eigentum an WhatsApp komplett abzutreten.

Wenn die Firma hinter WhatsApp (also Facebook) plötzlich die grandiose Idee bekommt eure letzten Liebesbriefe im Internet zu Werbezwecken zu veröffentlichen, könnt ihr euch dagegen erstmal nicht wehren, geschweige denn dafür Geld verlangen. Auch die Dokumentation eures letzten Besuchs in der Kneipe um die Ecke in leicht benebelten Zustand kann am Ende auf einem Plakat im Großformat in einem Bahnhof hängen…

Nicht zu glauben? Hier mal ein Auszug aus dem besagten Artikel von „Handelsblatt„:

Wer WhatsApp nutzt, überträgt alle Rechte seiner Kommunikation an das Unternehmen aus dem Silicon Valley. „Die Kunden stimmen jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, dass WhatsApp alle Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkung und in allen Medienformaten und über alle Kanäle weiterverbreiten kann“, sagt Rolf Becker, Rechtsanwalt in der Kölner Kanzlei Wienke & Becker. „Ob sie das wirksam tun, ist allerdings noch eine andere Frage.“, so Becker.

Mit dem Abschlusssatz wird natürlich offen gelassen, wie weit man bei Facebook gehen wird um seinen frisch erworbenen Dienst zu bewerben und sicherlich wird man es auch nicht auf die Spitze treiben, denn sollte man von diesem Recht gebrauch machen, so könnte das beim bekanntwerden für reichlich Unmut sorgen. Die meisten wachen ja immer dann auf, wenn es sie plötzlich selber trifft.

Fazit:

Und wieder zeigen sich neue Schwächen bei dem durchaus preiswerten (etwa 90 Cent im Jahr) WhatsApp Service auf. So verlockend es auch sein mag, ganz bequem und ohne große Kosten schnell ein paar Informationen über diese Anwendung weiterzugeben, so fatal können am Ende die Konsequenzen sein. Über dies sollte man sich beim verwenden der Software einfach im klaren sein und beim nächsten mal kurz in sich gehen, bevor man seine neuste Patentzeichnung für ein ultimatives Internet-Produkt via WhatsApp versendet, denn damit gibt man dem Inhaber die Chance mit seinem Millionenkapital alles zu ruinieren. So utopisch das ganze klingen mag, es ist leider möglich. Für WhatsApp eher uninteressant dürften hingegen typische Informationen sein wie z.B. „Komme 10 Minuten Später“ oder „Nächste Woche grillen im Park?“

Übrigens:
Gegen die AGBs von WhatsApp wurde laut Handelsblatt bereits Klage eingereicht von bei der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), da die AGBs nach deutschem Recht unzulässig sind wie sie derzeit bestehen. Ob und wann diese Klage Erfolg haben wird, steht aber vorerst in den Sternen.
Facebook ist mit seinem Dienst „WhatsApp“ aber auch nicht im Alleingang im großen Internetdjungle, was solche AGBs anbelangt. Viele Anbieter die ihre Dienste kostenlos anbieten, entlocken den Anwendern gerne mal die kompletten Rechte an ihrem Eigentum. So versuchte 2008 sogar einmal die bekannt Firma „Adobe“ mit ihrer kostenlosen Bildbearbeitung im Internet „Photoshop Express“ die Bildrechte seiner Nutzer nach dem Hochladen einzuholen und das völlig stillschweigend in seinen AGBs. Auch hier deckten die Medien (TAZ) auf:

“So darf der Anbieter laut Nutzungsbedingungen, die der User erst nach zwei Klicks zu sehen bekommt, eingestellte Fotos nach Belieben verändern, mit ihnen Geld verdienen, sie weiterverkaufen, aufführen, für Werbeformen nutzen und in allen Medien verwenden, die in den nächsten Jahrzehnten erfunden werden – und zwar weltweit. Zurückziehen kann der Fotograf diese Rechte nicht, sie gelten für immer. Einnahmen darf er auch nicht erwarten: Die Übertragung erfolgt kostenlos.”

Die Reaktionen im Internet waren allesamt sehr vernichtend gewesen und die Rüge kam bei Adobe sehr schnell an. Gerade für so ein Unternehmen war dies ein klarer Fehltritt in Richtung seines Kundenstammes das dem Unternehmen vertrauen spendete. Adobe lenkte sehr schnell ein und gelobte eine schnelle Besserung der AGBs und entschuldigte sich für die ungünstigen Klauseln im Vertrag.

Quellen:
Artikel bei Handelsblatt
Artikel zu den damaligen Bildrechten bei Photoshop Express

Andere Artikel zu diesem Thema:
WhatsApp vereinigt sich mit Facebook

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Irgendwas mit DSVGO hier noch reinhauen für das Kommentarfeld…